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voͤn wenigstens Einem Prozent jaͤhrlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem Mo-
nate März jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie dic ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungdtermine in dem Proeußischen
Staatsanzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Magdeburg und
dem Calbeschen Kreisblatte. «
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, vom Jahre
1869. ab gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinsee.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück.
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
r der Kreis-Kommunalkasse in Calbe, sowie bei einem von der Kreis-Chaussee-
baukommission zu bezeichnenden Bankier in Magdeburg, und zwar guch in der
nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dam gehörigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab-
ezogen.
96 Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet) nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises. .
DasAufgcbotunddieAmortisationverlorene-redetvernichtrtctsSchuldi
verschreibuncherfolgtnachBorschriftderAllchncinenGerichts-OrdnungTheilL
Titel 51. S#. 120. Jed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Calbe a. d. S.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in Jlaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgefahlt
werden. · s.-.«.;.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum
1. Oktober 1875. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons auf
fünfjährige Perioden ausgegeben. s--!:-
« Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis—
Koimmmnallafs zu Calbe, sowie bei einem von der Kreis-Chausseebaukommission
zu bezeichnenden Bankier in Nagdeburg, gegen Ablieferung des der älteren
- · Olns-