Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 1042 — 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Dalod 
zur 
Kreis-Obligation des Calbeschen Kreisesz. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli- 
gation des Calbeschen Kreises 
Littr .A- über Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die .“ Serie Zinskupons für die Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Calbe a. d. S, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimir- 
ten Inhabers der Obligation kein Widerspruch ergangen ist. 
Calbe a. d. S.) den 18. 
Die Kreis-Chausseebaukommission des Calbeschen Kreises. 
Die Namensunterf priften der Mitglieder der Kommission können un 
Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon 
mit der eigenbändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten verseben 
werden. 
Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattseite unter 
den beiden letzten Zinskupons mit davon abweichenden Lettern in nach- 
stehender Art abzudrucken: 
  
  
Dter Zins - Kupon. EIIIIXX 
nlen. 
  
[–– — — —-. 
Allerböchster Erlaß vom 9. November 1868., betreffend die Erhebung der Ab- 
gaben für die Benutzung der Hafenanlagen bei Minden an der Weser. 
J# habe den mit Ihrem Berichte vom 5. d. M eingereichten Tarif zur Erhebung 
der Abgaben für die Benutzung der Hafenmlagen bei Minden an der Weser 
„genehmigt und sende Ihnen denselben vollugen mit dem Auftrage zurück, diesen 
Erlaß mit dem Tarife durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 9. November 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit. 
An die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten.
	        
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