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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Dalod
zur
Kreis-Obligation des Calbeschen Kreisesz.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli-
gation des Calbeschen Kreises
Littr .A- über Thaler à fünf Prozent Zinsen
die .“ Serie Zinskupons für die Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Calbe a. d. S, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimir-
ten Inhabers der Obligation kein Widerspruch ergangen ist.
Calbe a. d. S.) den 18.
Die Kreis-Chausseebaukommission des Calbeschen Kreises.
Die Namensunterf priften der Mitglieder der Kommission können un
Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon
mit der eigenbändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten verseben
werden.
Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattseite unter
den beiden letzten Zinskupons mit davon abweichenden Lettern in nach-
stehender Art abzudrucken:
Dter Zins - Kupon. EIIIIXX
nlen.
[–– — — —-.
Allerböchster Erlaß vom 9. November 1868., betreffend die Erhebung der Ab-
gaben für die Benutzung der Hafenanlagen bei Minden an der Weser.
J# habe den mit Ihrem Berichte vom 5. d. M eingereichten Tarif zur Erhebung
der Abgaben für die Benutzung der Hafenmlagen bei Minden an der Weser
„genehmigt und sende Ihnen denselben vollugen mit dem Auftrage zurück, diesen
Erlaß mit dem Tarife durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 9. November 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit.
An die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.