Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 1043 — 
Tarif, 
nach welchem die Abgaben fuͤr die Benutzung der Hafenanlagen 
bei Minden zu entrichten sind. 
Vom 9. November 1868. 
  
  
  
  
  
4 B. Hafengeld 
Hafen- sae in dem 
schut am dafen 
geld. rechten Shacht 
Es wird entrichtet: Ufer. 
I. für ein Fahrzeug von — —— — 
1) weniger als 5 Lasten Tragfähigkeit . . —15 5 nichts 
2) 5 bis 20 (ausschließlich) Lasten Tragfähigkeit — 10— 5 
3) 20 30 . . . 2——20—10 
4)30-50 . . 2 4212115 
5) 50 oder mehr Lasten Tragfähigkeit . . 5— 115 20 
II. für ein Dampfschifff .6566— 1—20 
III. für eine Schiffsmühle, Fähre, ein Badeschiff, 
Ponton und ähnliches Gefäß . . . . . . . . . . . . . . .. 5— 15 20 
IV. für ein Floß von Balken oder Dielln 5— 115 20 
  
  
  
  
Zusätzliche Bestimmungen zu A. und B. 
1) Das Hafenschutzgeld (A.) wird für ein einmaliges Ueberwintern in dem 
rechtsseitigen Hafen, sowie von jedem Fahrzeuge u. s. w. entrichtet, 
welches während der Monate November bis einschließlich März zum 
Schutz gegen Eis= und Hochwassergefahr in dem rechtsseitigen Hafen 
einlegt und zwar nur einmal für jeden Winter, auch wenn das Fahr- 
zeug u. s. w. während des Winters den Hafen ein oder mehrere Male 
« vekdssen und in denselben zum Schutze wieder einlegen sollte. 
2) Das volle Hafengeld (B.) wird von den Fahrzeugen oder Gefäßen ent- 
richtet, welche Fracht gebracht haben und ausladen oder Fracht einladen, 
sowie von Holzflößen, welche den Hafen benutzen, mögen dieselben über 
6 das Ufer ein- oder ausgebracht werden, oder nicht. 
(Nr. 7256.) 3) Das
	        
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