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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 78. –
(Nr. 7260.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Calauer Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom
4. November 1868.
, . . . -
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Calauer Kreises auf dem Kreistage
vom 6. November 1867 beschlossen worden, unter Aufhebung eines älteren
Kreistagsbeschlusses vom 14. August 1862., sich an dem Unternehmen der Halle-
Sorau-Gubener Eisenbahn durch Jeichnung von 50,000 Thalern Stammeaktien
zu betheiligen, auch für das Eisenbahnprojekt Cottbus-Großenhain Stammaktien
auf Höhe von 30,000 Thalern zu zeichnen und die zur Deckung dieser Verbind-
lichkeiten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen
Wir auf den Antrag der gedachten Krelstände: zu diesem Zwecke auf jeden In-
aber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare
bligationen zu dem Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich
hiergegen weder im Jweusff- der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er-
innern gefunden hat, in Gemäßheit des 2 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buch-
staben: Achtzig Tausend Thalern, in Apoints à 100 Thalern nach dem anlie-
genden Schema auszufertigen, aus den laufenden Einnahmen des Kreises, ins-
esondere aus der bestehenden Kreis-Chausseesteuer, mit fünf Prozent jährlich zu
verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich
vom 1. Januar 1871. ab mit wenigstens jährlich zwei Prozent des Kapitals
und — vom Jahre 1882. ab unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten
Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend " machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Jahrgang 1868. (Nr. 7260.) 145 Ge-
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1868.