Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 1050 — 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Ge- 
setz. Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. November 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Brandenburg, Negicrungebezirk Frankfurt. 
Obligation 
des 
Calauer Kreises 
Littr. . % 
über 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm 4. November d. J. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
6. November 1867. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 80,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Calauer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu. 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Einhundert Tha- 
lern Preußisch Kurant nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche an den 
Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Khalern geschieht vom 
Jahre 1871 ab a aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von mindestens zwei Prozent des ganzen Schuldkapitals jährlich, welchem vom 
Jahre 1882. ab die Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen hinzutreten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durd 
- as
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.