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Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Ge-
setz. Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zu Eulenburg.
Drovinz Brandenburg, Negicrungebezirk Frankfurt.
Obligation
des
Calauer Kreises
Littr. . %
über
Einhundert Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unterm 4. November d. J. bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
6. November 1867. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von 80,000 Thalern
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Calauer Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu.
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Einhundert Tha-
lern Preußisch Kurant nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche an den
Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Khalern geschieht vom
Jahre 1871 ab a aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von mindestens zwei Prozent des ganzen Schuldkapitals jährlich, welchem vom
Jahre 1882. ab die Zinsen der getilgten Schuldverschreibungen hinzutreten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durd
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