Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

1054 — 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Ver- 
gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 9. November 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7262.) Allerhöchster Erlaß vom 21. November 1868., betreffend die Verbindung der 
Grafschaft Schaumburg mit dem Verwaltungsbezirke des Provinzial- 
Steuerdirektors zu Münster. 
A## Ihren Bericht vom 18. d. M. genehmige Ich, daß die Grafschaft Schaum. 
burg, welche jetzt in Beziehung auf die Verwaltung der Zölle und inneren in- 
direlten Steuern zum Verwaltungsbezirke des Provinzial- Steuerdirektors zu 
Kassel gehört, von diesem Bezirke von einem von Ihnen, dem Finanzminister, 
zu bestimmenden Zeitpunkte ab getrennt und mit dem Bezirke des Provinzial. 
Steuerdirektors zu Münster verbunden werde. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin) den 21. November 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. zu Eulenburg. 
An die Minister der Finanzen und des Innern. 
 
	        
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