Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7263.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zu den Statuten der Almelo- 
Salzbergener Eisenbahngesellschaft. Vom 2. Dezember 1868. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c 
Nachdem die von der vormaligen Königlich Hannoverschen Regierung 
konzessionirte Almelo - Salzbergener Eisenbahngesellschaft in den General-= 
versammlungen ihrer Aktionaire vom 28. Juni 1867. und 30. Juni 1868. 
„die in dem anliegenden Nachtrage enthaltenen Aenderungen zu ihren durch die 
Gesetz- Sammlung des vormaligen Königreichs Hannover * in der Nr. 44. 
für 1862. und im Heft 29. für 1865. veröffentlichten Statuten beschlossen hat, 
kein Wir diesen Beschlüssen Unsere landesherrliche Genehmigung hierdurch 
ertheilen. 
Die egenwärtige Urkunde ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
zirtundih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Dezember 1868. 
(#. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Nachtrag 
zu den 
Statuten der Almelo-Salzbergener Eisenbahngesellschaft. 
1) Aus Art. 17. wird die Bestimmung, welche darin durch den Beschluß 
der Generalversammlung vom 30. Juni 1864. ausgenommen war, und 
autend: 
„Im Falle der Betrieb der Bah nicht durch die Gesellschaft selbst 
beschafft wird, können die Stellen eines Direktors und eines In- 
genieurs in einer Person vereinigt werden“, 
Festrichen. 
(Nr. 7263—7264.) 2) Den
	        
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