Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2) Den Statuten ist folgender Zusatz= Artikel zuzufügen: 
„Im Falle undo so lange der Betrieb der D nicht durch die 
Gesellschaft selbst beschafft wird, tritt außer Kra " 
a) die Bestimmung des Art. 17., daß dem Verwaltungsrathe 
ein Direktor und Ingenieur beigegeben wird; 
b) der Theil des Art. 30., welcher sich auf die Bildung und 
Ansammlung einer Reservekasse bezieht; 
c) die Bestimmung des Art. 30. sub Nr. 4.“ 
Nach Streichung des Art. 30. Nr. 4. muß der Deutsche Text Art. 30. 
Nr. 5., konform dem Holländischen Texte, lauten: „Der Rest wird als Extra- 
dividende unter die Aktionaire vertheilt." 
  
(Nr. 7264.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1868., betreffend die Bildung der Pro- 
vinz Hessen-Nassau. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 30. November d. J. bestimme 
Ich mit Bezug auf §F. 10. der Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz- 
Samml. S. 273.), daß die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden zu einem 
Oberpräsidial. Bezirke vereinigt werden sollen, welcher fortan den Namen „Pro- 
vinz Hessen-Nassau“ führt. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz -Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Berlin, den 7. Dezember 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. 
Leonhardt. 
An das Staatsministerium. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
" Beschs, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober HGofbuchdruckeret 
(N. v. Decker).
	        
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