Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7267.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Ragniter  Kreises  im  Betrage  von  111,800  Thalern,  IV.  Emission.
Vom  14.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Ragniter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  8.  Juni  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  neben  den  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien
vom  25.  April  1864.  (Gesetz=  Samml.  S.  323.  ff.),  vom  2.  Januar  1865.
(Gesetz=  Samml.  S.  82.  ff.)  und  vom  26.  Februar  1868.  (Gesetz-Samml.
S.  341.  ff.)  genehmigten  Anleihen  weiter  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  verehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen

etrage  von  111,800  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder

im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  111,800  Thalern,  in  Büchstaben=  Einhundert
und  eilf  Tausend  achthundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

50,000  Thaler  à  500  Thaler,

40,000  à  200

21,800  -  aà  100  -

=  111,800  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende  Amortisation
ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  November  1868.

(I.  S.)  Wilhelm
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

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