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(Nr. 7268.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Sensburger Kreises im Betrage von 26,000 Thalern, III. Emission.
Vom 21. November 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Sensburger Kreises auf dem Kreistage
vom 9. September 1868. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten außer den durch die Privilegien vom
20. Juni 1865. und vom 28. März 1868. (Gesetz= Samml. für 1865.
S. 852. ff. und Gesetz Samml. für 1868. S. 420. 8 genehmigten Anleihen
von 25,000 Thalern und 42,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im
Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge-
dachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 26,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden
hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung
von Hbligalionen zum Betrage von 26,000 Thalern, in Buchstaben: sechsund-
zwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Thaler à 500 Thaler,
10,000 àb 200
6,000 a 100
- 26,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung miit der rechtlichen Wir#ung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleisung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. November 1868.
G. §S.) Wilheim.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(kr. 7268.) Pro--