Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

18

85.

Die  Zolldienstaspiranten  haben  nach  Maßgabe  der  für  die  Aufnahme  in  die  Grenzwache
  geltenden  Bestimmungen  in  die  Grenzwache  einzutreten  und  dort  als  Grenz=  und
Revisionsaufseher  eine  Dienstzeit  von  mindestens  fünf  Jahren  zu  verbringen.

Während  dieser  Zeit  haben  sie  nach  näherer  Anordnung  der  Generaldirektion  eine  drei—
monatliche  Praxis  im  Steuerdienste  durchzumachen.

Zolldienstaspiranten,  welche  ihrer  Militärpflicht  vor  dem  21.  Lebensjahre  genügt  haben,
können  von  der  Generaldirektion  bis  zum  Eintritte  in  die  Grenzwache  bei  einer  Zoll-  oder
Steuerstelle  zur  Ausbildung  zugelassen  werden;  die  dort  verbrachte  Zeit  kann  für  die  Zu—
lassung  zur  Prüfung  ganz  oder  teilweise  in  den  fünfjährigen  Grenzwachdienst  eingerechnet
werden.

86.

Nach  Zurücklegung  einer  mindestens  fünfjährigen  Dienstzeit  werden  die  Zolldienstaspiranten
  bei  einwandfreier  Führung  zur  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Steuerdienst
  I.  Abteilung  zugelassen.

§  7.

Den  Zolldienstaspiranten,  welche  die  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Stenerdienst
  I.  Abteilung  bestanden  haben,  sind  bei  entsprechender  Qualifikation  Stellen  im  Zollund
  Stenerdienste  bis  zum  Zollverwalter  und  Steuerverwalter  zugänglich.

88.

Grenzaufseher,  welche  die  Berechtigung  zum  Einjährig-Freiwilligen  Dienst  (8  4)
nicht  erlangt  haben,  können  nach  neunjähriger  und,  soweit  sie  Militäranwärter  sind,  nach
dreijähriger  Dienstzeit  zur  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Steuerdienst  II.  Abteilung
zugelassen  werden.

§  9.

Den  Grenzaufsehern,  welche  die  Prüfung  für  den  mittleren  Zoll=  und  Steuerdienst
II.  Abteilung  bestanden  haben,  sind  bei  entsprechender  Qnalifikation  Stellen  im  Zoll=  und
Stenerdienste  bis  zum  Stenerrevisor  und  Zolleinnehmer  zugänglich.

–  10.
Die  Stellen  der  Hafenmeister  und  Oberaufseher  sowie  die  Stellen  im  Registratur-,
Kanzlei=  und  Botendienst  sind  bei  entsprechender  Onalifikation  den  Grenzaufsehern  ohne  Ablegung
  einer  Prüfung  zugänglich.