ehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert,
8 wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obli-
ationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur
Wi präsentirt werden.
ie im Wege der Amortisation oder Kündigung eingelösten Prioritäts-
Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder . irektion und eines
gralen verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt
gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (F. 5.) ein-
grohen Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben
efugt.
C. 7.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung in den Blättern ungeachtet, nicht rechtzeitig u#ir Rea-
lisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direktion
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen;
gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten
offentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus den-
selben an das Gesellschaftsvermögen, welches unter Angabe der Nummer der
werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt
zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus solchen ausgeloosten und nicht innerhalb
der bezeichneten Frist erhobenen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung
mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise
Realisirung derselben aus Billigkeitsgründen zu beschließen.
C. S.
Alle nach diesen Bedingungen erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen in nachstehenden Zeitungen:
in dem Altonaer Merkur,
in der Kieler Zeitung,
in den Itzehoer Nachsichten ,
in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen,
in den Hamburger Nachrichten,
in der Leipziger Eisenbahnzeitung,
in der Berliner Börsenzeitung.
Für den Fall, daß im Laufe der Zeit die eine oder die andere dieser Zei-
tungen eingehen sollte, wird es in den übrigen Blättern bekannt gemacht werden,
welche andere in demselben Territorio erscheinende Zeitung der eingehenden Zei-
tung substituirt werden wird.