Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

ehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, 
8 wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obli- 
ationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur 
Wi präsentirt werden. 
ie im Wege der Amortisation oder Kündigung eingelösten Prioritäts- 
Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder . irektion und eines 
gralen verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt 
gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (F. 5.) ein- 
grohen Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben 
efugt. 
C. 7. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung in den Blättern ungeachtet, nicht rechtzeitig u#ir Rea- 
lisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direktion 
der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; 
gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten 
offentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus den- 
selben an das Gesellschaftsvermögen, welches unter Angabe der Nummer der 
werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt 
zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus solchen ausgeloosten und nicht innerhalb 
der bezeichneten Frist erhobenen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realisirung derselben aus Billigkeitsgründen zu beschließen. 
C. S. 
Alle nach diesen Bedingungen erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen in nachstehenden Zeitungen: 
in dem Altonaer Merkur, 
in der Kieler Zeitung, 
in den Itzehoer Nachsichten , 
in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, 
in den Hamburger Nachrichten, 
in der Leipziger Eisenbahnzeitung, 
in der Berliner Börsenzeitung. 
Für den Fall, daß im Laufe der Zeit die eine oder die andere dieser Zei- 
tungen eingehen sollte, wird es in den übrigen Blättern bekannt gemacht werden, 
welche andere in demselben Territorio erscheinende Zeitung der eingehenden Zei- 
tung substituirt werden wird.
	        
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