82 —
(Nr. 6986.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Februar 1868., betreffend die Ermäßigung der in
dem Hafen von Danzig und Neufahrwasser zu entrichtenden Hafenabgaben.
A.- Ihren Bericht vom 6. Februar d. J. bestimme Ich, was folgt:
1) das in dem Hafen von Danzig und Neufahrwasser nach dem Tarife
vom 18. Oktober 1838. (Gesetz-Samml. S. 518.) und nach der Be-
stimmung unter 1. Meines Erlasses vom 25. Juni 1863. (Gesetz Samml.
S. 442.) zu entrichtende Hafengeld wird vom 1. März d. J. ab von
allen seewärts ein= und ausgehenden Schiffen und Fahrzeugen
1 beim Eingange mit 4 Sgr.
a) wemn sie beladen sind: !1 beim Ausgange mit 4 Sgr.
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: sbeim Aunge mit
für die Last Tragfähigkeit erhoben;
2) das nach den Bestimmungen unter I. und II. des Anhangs II. zu dem
unter 1. erwähnten Tarife (Gesetz= Samml. S. 522.) zu entrichtende
Brückenaufiugs= und Stromgeld wird vom 1. März d. J. ab auf die
Hälfte der bisher vorgeschriebenen Sätze ermäßigt. Von demselben Zeit-
punkte ab ist von den zum Transport von Personen und zum Bugsiren
zwischen Danzig und Neufahrwasser oder anderen an der Weichsel ge-
legenen Punkten benutzten Dampfschiffen das Stromgeld nach den Sätzen
! beladene Stromfahrzeuge, oder, nach der Wahl des Abgabeslichtigen,
att dessen eine jährliche Absindung von 2 Thlr. 15 Sgr. für die Last
Tragfähigkeit, zu entrichten. Im Uebrigen bleiben die bestehenden Vor-
schriften unverändert.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 10. Februar 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6987.)