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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9 —
Nr. 6988.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte in Bezug auf die Unterhaltung der Aktien -Chaussee von
Halberstadt nach Quedlinburg an die zum Zweck ihrer Uebernahme zu-
sammengetretene Sogzietät.
N.# der Kreis Aschersleben, die Städte Halberstadt und Quedlinburg und
die Dorfgemeinde Harsleben zum Zweck der Uebernahme der von einer Aktien-
Gesellst . erbauten Chaussee von Halberstadt nach Ouedlinburg, im Regierungs-
bezirk Magdeburg, # einer Sozietät zusammengetreten sind, verleihe Ich hierdurch
dieser Sozietät das Recht zur Entnahme der Ehmieebau- und Unterhaltungs-Materia-
lien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Borhhhar in
Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der gedachten Sozietät gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des C eegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enihaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen au den Staats-Chausseen von
n angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polzei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 4. Januar 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jehrgang 1868. (Nr. 6988 6989.) 13 (Nr. 6989.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1868.