Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 9 — 
  
Nr. 6988.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1868., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte in Bezug auf die Unterhaltung der Aktien -Chaussee von 
Halberstadt nach Quedlinburg an die zum Zweck ihrer Uebernahme zu- 
sammengetretene Sogzietät. 
N.# der Kreis Aschersleben, die Städte Halberstadt und Quedlinburg und 
die Dorfgemeinde Harsleben zum Zweck der Uebernahme der von einer Aktien- 
Gesellst . erbauten Chaussee von Halberstadt nach Ouedlinburg, im Regierungs- 
bezirk Magdeburg, # einer Sozietät zusammengetreten sind, verleihe Ich hierdurch 
dieser Sozietät das Recht zur Entnahme der Ehmieebau- und Unterhaltungs-Materia- 
lien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Borhhhar in 
Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der gedachten Sozietät gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung 
des C eegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes- 
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enihaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen au den Staats-Chausseen von 
n angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polzei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 4. Januar 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Jehrgang 1868. (Nr. 6988 6989.) 13 (Nr. 6989.) 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1868.
	        
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