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K. 4.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (§. 1.) innerhalb
der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt.
§ 5.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. VLeonhardt.
Staat-#