Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  4.

Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (§.  1.)  innerhalb
  der  Grenzen  desselben  geleisteten  Ausgaben  werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.


§  5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  VLeonhardt.

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