Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  1476  —

KC.  13.

Durch  das  Kreisstatut  kann  der  die  Stimmberechtigung  der  Güter  auf
dem  Kreistage  bedingende  Grundsteuer-Reinertrag  (G.  7.)  anderweit  festgesetzt
werden.  14

Die  zur  Stimmführung  auf  dem  Kreistage  berechtigten  Grundbesitzer  werden
  durch  den  Landrath  in  eine  Nachweisung  zusammengestellt.  Diese  Nachweisung
  muß,  von  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Termine  ab,  14  Tage
lang  auf  dem  Landrathsamte  zur  Einsicht  ausliegen.  Ueber  Einwendungen,
welche  nicht  ihre  sofortige  Erlkdigung  durch  den  Landrath  finden,  hat  der  Oberpräsident
  zu  entscheiden.  Nach  Erledigung  dieser  Einwendungen  wird  die  Nachweisung
  vom  Landrathe  festgestellt.

Spätere  Veränderungen,  namentlich  in  Folge  der  Durchführung  der
Grundsteuer-Regulirung,  werden  vom  Landrathe  nach  Anhörung  des  Kreistages
bewirkt  und  vom  Oberpräsidenten  bestätigt.

K.  15.

Zur  Stimmführung  im  Stande  der  Städte  (§.  7.  Nr.  2.)  auf  der  Kreisversammlung
  sind  die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  aufgeführten  Gemeinden
mit  dem  dort  angegebenen  Stimmenverhältnisse  berufen.

Eine  Aaschehme  anderer  Gemeinden  in  den  Stand  der  Städte  und  die
Verleihung  des  Stimmrechts  in  diesem  Stande,  sowie  das  Ausscheiden  einer
Gemeinde  aus  demselben  kann  künftig  nach  Anhörung  der  Kreis=  und  Kommunalstände
  mit  Unserer  Genehmigung  erfolgen.

Die  Zahl  der  Stimmen,  welche  die  im  Stande  der  Städte  vertretenen
Gemeinden  zu  führen  haben,  kann  durch  Kreisstatut  anderweit  festgesetzt  werden.

K.  16.
Die  städtischen  Abgeordneten  sind  von  den  Gemeindebehörden  Wüärger,

meister,  Stadtrath,  große  Ausschußversammlung)  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
dieser  Kollegien  zu  erwählen.

.  17.
Die  Vertretung  der  Landgemeinden  (§.  7.  Nr.  3.)  geschieht  durch  acht
Abgeordnete  der  im  Kreise  vorhandenen  Landgemeinden.
Eine  Aenderung  dieser  Zahl  kann  durch  das  Kreisstatut  bestimmt  werder

K.  18.

Jeder  Kreis  wird  von  dem  Landrathe  in  so  viel  Wahlbezirke  eingetht,
als  Abgeordnete  der  Landgemeinden  zu  wählen  sind.  In  jedem  Wahlbeke
wählen  die  Gemeindebehörden  (Bürgermeister,  Gemeinderath,  große  Aussaßversammlung)
  je  einen  Ortswähler  aus  ihrer  Mitte.  s«

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