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KC. 13.
Durch das Kreisstatut kann der die Stimmberechtigung der Güter auf
dem Kreistage bedingende Grundsteuer-Reinertrag (G. 7.) anderweit festgesetzt
werden. 14
Die zur Stimmführung auf dem Kreistage berechtigten Grundbesitzer werden
durch den Landrath in eine Nachweisung zusammengestellt. Diese Nachweisung
muß, von einem öffentlich bekannt zu machenden Termine ab, 14 Tage
lang auf dem Landrathsamte zur Einsicht ausliegen. Ueber Einwendungen,
welche nicht ihre sofortige Erlkdigung durch den Landrath finden, hat der Oberpräsident
zu entscheiden. Nach Erledigung dieser Einwendungen wird die Nachweisung
vom Landrathe festgestellt.
Spätere Veränderungen, namentlich in Folge der Durchführung der
Grundsteuer-Regulirung, werden vom Landrathe nach Anhörung des Kreistages
bewirkt und vom Oberpräsidenten bestätigt.
K. 15.
Zur Stimmführung im Stande der Städte (§. 7. Nr. 2.) auf der Kreisversammlung
sind die in dem anliegenden Verzeichnisse aufgeführten Gemeinden
mit dem dort angegebenen Stimmenverhältnisse berufen.
Eine Aaschehme anderer Gemeinden in den Stand der Städte und die
Verleihung des Stimmrechts in diesem Stande, sowie das Ausscheiden einer
Gemeinde aus demselben kann künftig nach Anhörung der Kreis= und Kommunalstände
mit Unserer Genehmigung erfolgen.
Die Zahl der Stimmen, welche die im Stande der Städte vertretenen
Gemeinden zu führen haben, kann durch Kreisstatut anderweit festgesetzt werden.
K. 16.
Die städtischen Abgeordneten sind von den Gemeindebehörden Wüärger,
meister, Stadtrath, große Ausschußversammlung) aus der Zahl der Mitglieder
dieser Kollegien zu erwählen.
. 17.
Die Vertretung der Landgemeinden (§. 7. Nr. 3.) geschieht durch acht
Abgeordnete der im Kreise vorhandenen Landgemeinden.
Eine Aenderung dieser Zahl kann durch das Kreisstatut bestimmt werder
K. 18.
Jeder Kreis wird von dem Landrathe in so viel Wahlbezirke eingetht,
als Abgeordnete der Landgemeinden zu wählen sind. In jedem Wahlbeke
wählen die Gemeindebehörden (Bürgermeister, Gemeinderath, große Aussaßversammlung)
je einen Ortswähler aus ihrer Mitte. s«
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