Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

1010

1.  Die  Einfuhr  darf  nicht  mittels  Fußtransports,  sondern  nur  in  solchen  Wagen,  Käfigen,
Körben  oder  ähnlichen  Behältnissen  erfolgen,  deren  Einrichtung  ein  Herausfallen  von  Kot,
Futterresten  und  Streu  tunlichst  verhindert.

III  Die  Distriktspolizeibehörde  kann  ausnahmsweise  gestatten,  daß  Gänse  von  der  Grenze
auf  bestimmten  Straßen  zur  Verladung  nach  der  nächsten  Eisenbahnstation  getrieben  werden.

IV  Beim  Eisenbahntransport  ist,  wenn  angängig,  zu  vermeiden,  daß  ausländisches  Geflügel
mit  inländischem  im  gleichen  Wagen  befördert  und  in  den  Güterhallen  und  Laderäumen  der
Eisenbahn  mit  ihm  zusammengestellt  wird.

§  2.
Ausländisches  Geflügel  ist  an  der  Eintrittsstelle  durch  den  Grenztierarzt  auf  Geflügelseuchen

  zu  untersuchen;  zu  diesem  Zwecke  ist  das  in  Wagenladungen  eingehende  Geflügel,
soweit  tunlich,  zu  entladen.
83.

Findet  der  Grenztierarzt  den  Gesundheitszustand  der  Tiere  unverdächtig,  so  hat  er  den
Zeitpunkt  (Stunde,  Tag,  Monat,  Jahr)  der  Untersuchung  auf  dem  Geflügelpaß  (Ursprungszeugnis)
  unter  Beifügung  der  Unterschrift  und  des  Dienstsiegels  zu  vermerken  und  dem
Einbringer  zur  Erwirkung  der  zollamtlichen  Eintrittsbehandlung  die  Einfuhrerlaubnis  schriftlich
zu  erteilen.

84.

Mit  den  Pässen  für  Geflügel,  das  auf  der  Eisenbahn  eingebracht  wird,  ist  nach  der
grenztierärztlichen  Abfertigung  folgendermaßen  zu  verfahren:

1.  Die  Pässe  für  Sendungen  mit  gleichem  Bestimmungsort  sind  in  einen  haltbaren
Umschlag  einzulegen,  der  mit  der  Bezeichnung  der  Eintrittsstelle,  des  Bestimmungsortes  und
der  Anzahl  der  inliegenden  Pässe  zu  versehen  und  der  Eisenbahnbehörde  zu  übergeben  ist.
Bei  der  Abfertigung  auf  Frachtbrief  wird  in  diesem  die  Anzahl  der  zugehörigen  Pässe  ver—
merkt.  Von  der  Eisenbahnbehörde  werden  die  Pässe  mit  den  Frachtbriefen  an  den  Be—
stimmungsort  weitergeleitet  und  dort  an  die  Empfänger  der  Sendungen  ausgehändigt.

2.  Die  Pässe  für  Gänse,  die  auf  dem  Landwege  eingelassen  werden  (§  1  Abs.  III)
sind  den  Einbringern  auszuhändigen.

3.  Die  Pässe  für  Geflügel,  das  im  Grenzverkehr  ohne  grenztierärztliche  Untersuchung
eingelassen  wird  (8  10  Abs.  II),  werden  nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  den  Einbringern
übergeben.

4.  Die  Empfänger  von  Geflügel  sind  verpflichtet,  die  Pässe  3  Monate  lang  auf—
zubewahren  und  sie  der  Distriktspolizeibehörde  oder  dem  Bezirkstierarzt  auf  Verlangen  unverzüglich
  vorzulegen.