Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  169  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  12.

 

(Nr.  6998.)  Gesetz,  betreffend  die  künftige  Behandlung  der  auf  mehreren  der  neu  erworbenen
  Landestheile  lastenden  Staatsschulden  und  die  Ausgabe  von  Kassenanweisungen
  zum  Betrage  von  2,407,653  Thalern.  Vom  29.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  I.

Die  in  der  anliegenden  Zusammenstellung  verzeichneten  Passiv.  Kapitalien
des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen-Kassel,
  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  des  vormaligen  Landgrafenthums
Hesen-Homhurg  und  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  werden  zu  den

eträgen,  auf  welche  sich  die  einzelnen  Schuldposten  am  I.  Januar  1868.  nach
den  bis  dahin  erfolgenden  Tilgungen  und  Umschreibungen  belaufen  haben,  als
Staatsschulden  der  Monarchie  übernommen  und  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  zur  Verwaltung  überwiesen.

*ii
Für  die  Verwaltung  der  im  §.  I1.  gedachten  aisor  Kpaalen  gelten,  soweit
  nicht  das  gegenwärtige  Gesetz  Abweichungen  bestimmt,  lediglich  die  in  den
älteren  Provinzen  über  die  Verwaltung  der  Preußischen  Staatsschulden  bestehenden
  Vorschriften,  namentlich  auch  die  Vorschriften  über

a)  die  Außerkurssetzung  und  Wiederinkurssetzung  und  Umschreibung  der
Preußischen  Staatspapiere,

b)  das  Aufgebot,  die  Amortisation  und  den  Ersatz  verlorener  oder  vernichteter
  Preußischer  Staatspapiere,

J)  die  Vernichtung  eingelöster  Staatspapiere  und
i  den  Wegfall  ihrer  ferneren  Verzinsung  nach  erfolgter  Ausloosung.
Jahrzang  1868.  (Tr.  6998.)  24  Eine

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  M#h#  1868.