Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Bittsteller ein solcher Siempelbogen? kassirt statt Straf- 
dekrets zu übersenden und der Betrag von ihm einzu- 
ziehen. 
Gutachten der Sachverständigen, wenn sie bei stempel- 
pflichtigen Verhandlungen gebraucht werdiein 
Heiraths. Konsense für Beanteteta 
Inventarien, welche zum Gebrauche bei stempelpflichtigen 
Verhandlungen dingen .. 
Werden dieselben jedoch bloß deshalb aufgenommen, 
um den Betrag einer Abgabe auszumitteln, so ist die im 
3. b. der Verordnung vom 19. Juli 1867. ausgesprochene 
efreiung auf sie anzuwenden. 
Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Urkunde 
selbst stattfiindtttt: 
sonst..·........................................... 
Lehnbriefe, wie Ausfertigungen, s. diese. 
Münze= und Probirscheine über Gold und Silber, welches 
zur Verarbeitung in der Königlichen Münze von Privat- 
personen eingeliefert wordeeen 
Muthscheine, sowohl wenn dadurch die Muthung eines 
.Lehens bekundet wird, als auch wenn dieselben zum Be- 
weise der eingelegten Muthung auf einen Bergbau dienen. 
Notariats--Atteste, wie amtliche Atteste, s. Atteste. 
Notariats-Instrumente, sofern nach deren Inhalt nicht ein 
hößerer Stempel (s. Pos. 38. des Tarifes vom 19. Juli 
1867.) eintrttt: 
Die den Notariats-Instrumenten unmittelbar beige- 
fügten Regrsraturen und Atteste über die Errichtung und 
Unterzeichnung Uerselben sind als ein Theil der Instrumente 
selbst anzusehen und bedürfen daher keines besonderen 
Stempels. · 
PässezzuReisemindetNegel»..-..« .......... 
Für Handwerksburschen, Dienstboten, Tagelöhner und 
andere Personen ähnlichen Standes jedoch nunr.. 
Fur Staats- und Kommunalbeamte in Dienstgeschäften 
  
15 
frei. 
frei. 
15 
5 
frei.
	        
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