Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 15.— 
  
Nr. 7006.) Gesetz, betreffend die Todeserklärung von Personen, welche an den in den 
Jahren 1864. und 1866. geführten Kriegen Theil genommen haben. 
Vom 24. Februar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang 
Unserer Monarchie, mit Einschluß der Jadegebiete, was folgt: 
S. 1. 
Diejenigen, welche an einem der von Preußen in den Jahren 1864. und 
1866. geführten Kriege Theil genommen haben, können, ohne daß es eines 
weiteren Zeitablaufes bedarf, für todt erklärt werden, wenn sie in dem betreffen- 
den Kriege vermißt worden sind und seit dem Friedensschluß von ihrem Leben 
eine Nachricht nicht eingegangen ist. 
Es macht keinen Unterschied, ob der Vermißte auf Seiten der Preußischen 
Truppen oder auf Seiten der Truppen eines anderen Staats an dem Kriege 
Theil genommen hat. 
5§ 2. 
Für die Todeserklärung ist das Gericht zuständig, bei welchem der Ver- 
mißte während des Krieges zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat 
oder gehabt haben würde, wenn die gegenwärtige Gerichtsverfassung bereits 
bestanden hätte. 
F. 
Der Nachweis, daß der Vermißte an dem Kriege Theil genommen hat, 
daß er in demselben vermißt worden und seit dem Friedensschluß von seinem 
Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist, kann auf jede, nach den allgemeinen 
Gesetzen zulässige Art, insbesondere auch durch schriftliche, auf Grund amtlicher 
Nachrichten ausgestellte Zeugnisse einer Militair= oder Civilbehörde geführt werden. 
KS. 4. 
Hinsichtlich des Beweises, daß seit dem Friedensschluß von dem Leben des 
Jahrgang 1868. (Nr. 7006. 27 Ver- 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1868.
	        
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