— 193 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15.—
Nr. 7006.) Gesetz, betreffend die Todeserklärung von Personen, welche an den in den
Jahren 1864. und 1866. geführten Kriegen Theil genommen haben.
Vom 24. Februar 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den ganzen Umfang
Unserer Monarchie, mit Einschluß der Jadegebiete, was folgt:
S. 1.
Diejenigen, welche an einem der von Preußen in den Jahren 1864. und
1866. geführten Kriege Theil genommen haben, können, ohne daß es eines
weiteren Zeitablaufes bedarf, für todt erklärt werden, wenn sie in dem betreffen-
den Kriege vermißt worden sind und seit dem Friedensschluß von ihrem Leben
eine Nachricht nicht eingegangen ist.
Es macht keinen Unterschied, ob der Vermißte auf Seiten der Preußischen
Truppen oder auf Seiten der Truppen eines anderen Staats an dem Kriege
Theil genommen hat.
5§ 2.
Für die Todeserklärung ist das Gericht zuständig, bei welchem der Ver-
mißte während des Krieges zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat
oder gehabt haben würde, wenn die gegenwärtige Gerichtsverfassung bereits
bestanden hätte.
F.
Der Nachweis, daß der Vermißte an dem Kriege Theil genommen hat,
daß er in demselben vermißt worden und seit dem Friedensschluß von seinem
Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist, kann auf jede, nach den allgemeinen
Gesetzen zulässige Art, insbesondere auch durch schriftliche, auf Grund amtlicher
Nachrichten ausgestellte Zeugnisse einer Militair= oder Civilbehörde geführt werden.
KS. 4.
Hinsichtlich des Beweises, daß seit dem Friedensschluß von dem Leben des
Jahrgang 1868. (Nr. 7006. 27 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1868.