Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g.  2.

Hinsichtlich  der  Pensionen  und  der  Beiträge  bleiben  die  für  die  einzelnen
Kassen  gegenwärtig  bestehenden  Vorschriften  maaßgebend.  Die  von  den  Mitgliedern
  der  vormals  Kurhessischen  Civil-Wittwen=  und  Waisen-Gesellschaft  zu  entrichtenden
  Jahresbeiträge  werden  für  immer  auf  vier  Prozent  des  Diensteinkommenz
  festgesetzt.  «

Bei  Bemessung  der  Wittwen=  und  Waisen-Pensionen,  welche  in  Gemäßheit
des  F.  10.  des  Nassauischen  Gesetzes  vom  2.  Juni  1860.  aus  der  Staatskasse
zu  gewähren  sind,  bleibt  die  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  H.  5.  der  Verordnung
  vom  6.  Mai  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  713.)  außer  Anwendung.  Dagegen
  z  auch  die  Beiträge,  soweit  dieselben  sich  nach  der  Höhe  der  Pensionen
der  betheiligten  Beamten  richten,  nach  demjenigen  Betrage  8  bemessen,  auf  welchen
  sich  die  Pensionen  belaufen  haben  würden,  wenn  der  Beamte  nach  den  bis
zur  Verordnung  vom  6.  Mai  1867.  gültig  gewesenen  Bestimmungen  pensionirt
worden  wäre.

In  allen  auf  die  Höhe  der  Beiträge  oder  der  Pensionen  bezüglichen  Streitfällen
  steht  den  Interessenten  der  geschlossenen  Kassen  der  Rechtsweg  offen.

g.  3.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt,

mit  welcher  die  bisherigen  auf  die  Verwaltung  der  geschlossenen  Kassen  bezüglichen
Vorschriften  außer  Kraft  treten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1868.
(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7009.)