Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Vorstehende  Erklärung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  entsprechende  Erkläung.
  des  Landesdirektors  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont  ausgetauscht
worden  ist,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  27.  Februar  1868.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

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(Nr.  7011.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiska-«
  lischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhalkung  einer  Kreis-Chaussee

von  Falkenberg  über  Bahnhof  Dambrau  zum  Anschluß  an  die  Breslau.

Oppelner  Staats-Chaussee,  im  Kreise  Falkenberg,  Regierungsbezirk  Oppeln.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  Wegestrecke  von  Falkenberg  über  Bahnhof  Dambrau  zum  Muschlaß
an  die  Breslau=  Oppelner  Staats-Chaussee,  im  Kreise  Falkenberg,  Regierungs.
bezirk  Oppeln,  genehmigt  habe,)  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise  Falkenberg,
im  Regierungsbezirk  Oppeln,  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesem  Chausseebau
  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=
  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem
genannten  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der
sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen
  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angehängten  Bestimmumgen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  8.  Februar  1868.

 

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7010—7012.)  (Nr.  7012.)