Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 4. 
Sopeit nicht der im §. 3. vorgesehene Fall eintritt, werden die jährlichen 
Beiträge als Zuschläge zu direkten Staatssteuern erhoben. 
G. 5. 
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitzt. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
–— — — 
(Nr. 7014.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der S#. 45. bis 47. und §. 59. Titel I. der 
Deposital-Ordnung vom 15. September 1783. Vom 6. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Den S#. 45. bis 47. und §. 59. Titel I. der Deposital-Ordnung vom 
15. September 1783. tritt folgende Bestimmung hinzur 
Wenn sich aus dem Behufs Regelung und Untervertheilung der Grund- 
steuer nach Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 253.), 
der Verordnungen vom 12. Dezember 1864. (Gesetz Samml. S. 673. und 683.) 
und des Gesetzes vom S. Februar 1867. (Gesetz Samml. S. 185.) endgültig er- 
mittelten jährlichen Reinertrage einer Liegenschaft ergiebt, daß das auszuleihende 
Kapital, unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft kraft privatrechtlichen 
Titels haftenden Abgaben, Leistungen und Dienstbarkeiten, innerhalb des funfzehn- 
fachen Betrages dieses jährlichen Reinertrages zu stehen kommt, so ist das Gericht 
zu einer anderweiten Prüfung der Sicherbeit nicht verpflichtet. 
Ueber das Vorhandensein dieser Voraussebungen muß jedoch auf die im 
K. 47. Titel I. der Deposital-Ordnung vorgeschriebene Weise abgestimmt werden. 
§. 2. . 
Auf diejenigen Gebietstheile des vormaligen Königreichs Hannover, in 
wel-
	        
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