Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S.  4.
Sopeit  nicht  der  im  §.  3.  vorgesehene  Fall  eintritt,  werden  die  jährlichen
Beiträge  als  Zuschläge  zu  direkten  Staatssteuern  erhoben.

G.  5.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitzt.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

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(Nr.  7014.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  S#.  45.  bis  47.  und  §.  59.  Titel  I.  der
Deposital-Ordnung  vom  15.  September  1783.  Vom  6.  März  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Den  S#.  45.  bis  47.  und  §.  59.  Titel  I.  der  Deposital-Ordnung  vom
15.  September  1783.  tritt  folgende  Bestimmung  hinzur

Wenn  sich  aus  dem  Behufs  Regelung  und  Untervertheilung  der  Grundsteuer
  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  253.),
der  Verordnungen  vom  12.  Dezember  1864.  (Gesetz  Samml.  S.  673.  und  683.)
und  des  Gesetzes  vom  S.  Februar  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  185.)  endgültig  ermittelten
  jährlichen  Reinertrage  einer  Liegenschaft  ergiebt,  daß  das  auszuleihende
Kapital,  unter  Berücksichtigung  der  auf  der  Liegenschaft  kraft  privatrechtlichen
Titels  haftenden  Abgaben,  Leistungen  und  Dienstbarkeiten,  innerhalb  des  funfzehnfachen
  Betrages  dieses  jährlichen  Reinertrages  zu  stehen  kommt,  so  ist  das  Gericht
zu  einer  anderweiten  Prüfung  der  Sicherbeit  nicht  verpflichtet.

Ueber  das  Vorhandensein  dieser  Voraussebungen  muß  jedoch  auf  die  im
K.  47.  Titel  I.  der  Deposital-Ordnung  vorgeschriebene  Weise  abgestimmt  werden.

§.  2.  .
Auf  diejenigen  Gebietstheile  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  in
wel-