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Nr. 7020.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Februar 1868., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Kreis-
Chausseen im Kreise Friedland, Regierungsbezirks Königsberg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der nach-
stehend bezeichneten Chausseen im Kreise Friedland, Regierungsbezirks Königsberg:
1) von Domnau bis zur Pr.,Eylauer Kreisgrenze in der Richtung auf Pr.,Eylau
1 von Schippenbeil nach Bahnhof Wöterkeim der Ostpreußischen Südbahn;
3) von iedland bis r Gerdauer Kreisgrenze in der Richtung auf Gerdauen;
4) von Bartenstein über Schönbruch nach Deutsch-Wilten an der Friedland-
Domnauer Kreis-Chaussee und 5) von der Königsberg-Warschauer Staatsstraße
bei Bartenstein bis zur Pr.-Eylauer Kreisgrenze in der Richtung auf Reddenau
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Friedland das Expropria-
tionsrecht für die zu diesen Shaussen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des
Chauszergeles nach den Bestimmungen des für die Staats Chaussern jedesmal
geltenden Chaussecgeld.-Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu-
sätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1810. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei= Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. Februar 186·
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für. Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7020—7 30“ (Nr. 7021.)