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(Nr. 7021.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Kreises Friedland im Betrage von 120,000 Thalern. Vom 24. Fe-
bruar 1868
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Friedland auf dem Kreistage
vom 28. November 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten außer den durch die * *ê· ien vom 7. Oktober 1864.
(Gesetz= Samml. S. 657. ff.) vom 8. Mai 1865. Gesty- Samml. S. 634. ff.).
und vom 13. Juni 1866. (Gesetz= Samml. S. 443. ff.) genehmigten Anleihen
von resp. 120,000 Thalern, 30,000 Thalern und 30,000 Thalern annoch erfor-
derlichen Geldmittel im Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligatio-
nen zu dem angenommenen Betrage von 120,000 Thalern ausstellen zu dürfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 120,000 Thalern, in Buch-
staben: Einhundertwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
60,000 Thaler à 1000 Thaler,
45,000 à 500
10,000 „ 100
5000 à 50
= 120,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1885. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh-
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli-
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung sur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-