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Provinz Preußen, Negierungebezirk Königeberg.
Obligation des Kreises Friedland
Littr. ..... M ....
IV. Serie
über
. . .. . . .. Thaler Preußisch Kurant.
Au Grund des unten enehmigten Kreistagsbeschlusses vom
28. November 1867. und des Allerhöchsten Peirülegeenn vom.e
wegen Aufnahme einer Schuld von 120),000 Thalern bekennt sich die ständische
Kommission des Kreises Friedland Namens des Kreises durch diese, für jeden
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer
Don#lehnsschuld v ego .... Thalern, in Buchstahen
Thalern Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welcher
Betra . den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu
verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 120,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1885. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Eintausend zweihundert Thalern jährlich, unter Zuwachs der
Ziusea- von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungs-
planes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Vie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1885. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
gelürdigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol-
gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei,
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats-
anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und in dem
Friedländer Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute ab gerech-
net, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schulboerschreibung,
(Nr. 2021.) ei