Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 222 — 
S. 4. 
Dem Landtage ist bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben 
(Artikel 76. der Verfassung über die Ausflhrung dieses Gesetzes Rechenschaft 
zu geben. Soweit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich 
der Fortdauer der im Vorstehenden der Staatsregierung ertheilten Ermächtigung 
(. 1. und 2.) gesetzliche Anordnung vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
  
(Nr. 7027.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.