Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S.  4.

Dem  Landtage  ist  bei  der  nächsten  regelmäßigen  Zusammenkunft  desselben
(Artikel  76.  der  Verfassung  über  die  Ausflhrung  dieses  Gesetzes  Rechenschaft
zu  geben.  Soweit  die  Ausführung  dann  noch  nicht  erfolgt  ist,  bleibt  hinsichtlich
der  Fortdauer  der  im  Vorstehenden  der  Staatsregierung  ertheilten  Ermächtigung
(.  1.  und  2.)  gesetzliche  Anordnung  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7027.)