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S. 4.
Dem Landtage ist bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben
(Artikel 76. der Verfassung über die Ausflhrung dieses Gesetzes Rechenschaft
zu geben. Soweit die Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich
der Fortdauer der im Vorstehenden der Staatsregierung ertheilten Ermächtigung
(. 1. und 2.) gesetzliche Anordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Nr. 7027.)