Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zusällt, aufnehmen und binnen 
vierzehn Tagen nach der Räumung — wemn aber die Niumumg vor der Ernte 
eschieht, binnen vierzehn Tagen na der Ernte — bis auf Eine Ruthe Ent- 
simi von dem Borde wegschaffen. Aus besonderen Gründen kann der Direktor 
iese Frist verlängern. 
K. 13. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft 
über das Eigenthum von Grundstücken, über die ZJuständigkeit oder den Umfang 
von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutungsrechten, und über besondere, auf 
einem speziellen Rechtstitel beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines wohen betreffenden 
Beschwerden von dem Verbandsvorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Kreislandrathe als Vorsitzenden und 
zwei Beisitzern. Daselte entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechts- 
mittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Vorstande 
auf sechs Jahre gewählt. 
Wählbar sind nur solche Personen, welche die Eigenschaften eines Gemeinde- 
wählers haben und nicht Mitglieder des Verbandes sind. 
KS. 14. 
Bis zur Vollendung der projektirten Anlagen werden die Bauten von dem 
Regierungskommissar mit Hülfe eines von der Regierung zu ernennenden Bau- 
technikers geleitet. Der Vorstand unterstützt ihn dabei und nimmt die Rechte 
des Verbandes wahr. Für die laufenden Geschäfte während der Bauzeit ist von 
dem Vorstande ein Ausschuß zu wählen und mit Vollmacht zu versehen. 
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs- 
kommissarius dem Verbandsvorstande übergeben mit der Baurechnung und einem 
Nachweise der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke. Streitigkeiten, 
welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung zu Frankfurt, in 
höherer Instanz von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Ausführung der Meliorationsanlagen ist durch einen Baubeamten der 
Regierung zu revidiren; die Baurechnung wird nach Anhörung des Vorstandes 
von der? egierung dechargirt. 
Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Bautechnikers 
wird aus der Staatszkasse bestritten. 4 . 15. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7033—7034.) 35
	        
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