Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

242 — 
C. 15. 
Der Verband steht unter der Oberaufsicht des Staates, welche von der 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Umfange und 
mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen, 
ausgeübt wird. 
S. 16. 
Dies Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
—— 
(Fr. 7034.) Statut für den Verband zur Entwässerung des Altwasserbruchs im Sorauer 
und Crossener Kreise. Vom 1. März 1808. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, auf Grund der 56. ff. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. (Gesetz- 
Samml. S. 41.) und des Artikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz- 
Samml. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt: 
S. 1. 
Die Besitzer der Grundstücke im Altwasserbruch, einem Seitenthale des 
Lubbesflusses oberhalb Sommerfeld, werden Behufs Entwässerung ihrer Grund- 
stücke zu einer Genossenschaft unter der Benennung: « 
„Verband zur Entwässerung des Altwasserbruchs“ 
vereinigt. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand beim Kreis- 
gerichte Sorau. 
C. 2. 
Das Meliorationsgebiet ist auf der im Jahre 1855. von dem Deich- 
inspektor Schultze zusammengestellten Karte verzeichnet und umfaßt nach dem 
aufgestellten Beitragskataster 688/05 Morgen. 3 
K. 3.
	        
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