Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 3. 
Dem Verbande liegt es ob, nach dem vom Deichinspektor Schultze ent- 
worfenen Meliorationsplane zur Regulirung der Lubbes und ihrer Seitenthäler 
vom November 1859. und dem die selbstständige Entwässerung des Altwasser- 
bruchs betreffenden Nachtrage vom Mai 1866. — sowie das Meliorationsprojekt 
bei der höheren Prüfung festgestellt ist — die erforderlichen Gräben und sonstigen 
Anlagen zur Ausführung zu bringen und zu unterhalten, namentlich auch zur 
Abführung des Wassers nach der Freilubbes unterhalb der Neumühle bei Sommer- 
feld unter dem Bette der Mahllubbes eine Unterführung (Drummeh anzulegen. 
Außerdem liegt dem Verbande ob: Seiten-Entwässerungsanlagen, welche 
nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer ausführbar sind, zu vermitteln 
und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nach- 
dem der Plan dazu von der Regierung zu Frankfurt a d. O. nach Anhörung der 
Betheiligten festgestellt worden ist. 
Jeder Genosse hat das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er sich 
entledigen will, in die Haupt-Entwässerungsgräben zu verlangen. 
ß. 4. 
Der Grund und Boden zur Anlage der Haupt-Entwässerungsgräben wird 
innerhalb des Meliorationsgebiets von den Besitzern der angrenzenden Grundstücke 
unentgeltlich hergegeben. 
Außerdem wird der Genossenschaft für sonstige zur Ausführung des 
Meliorationsplanes erforderliche Anlagen das Recht zur Expropriation verliehen. 
Das Erpropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine güt- 
liche Einigung nicht erreicht wird, leitet die Regierung zu Frankfurt a. d. O. nach 
den Vo bren des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 
28. Februar 1843. 
Hinsichtlich der Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigungen für 
die der Erxpropriation unterworfenen Grundstücke und Gerechtigkeiten kommen die 
für den Chausseebau der Provinz Brandenburg bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen zur Anwendung. 
d. 5. 
Die Ausführungs und Unterhaltungskosten der Meliorationsanlagen 
werden von den Verbandsgenossen unter Berücksichtigung des den einzelnen 
Grundstücken erwachsenden Vortheils nach Maaßgabe des im §. 2. gedachten 
Katasters aufgebracht. 
In letzterem sind die betheiligten Grundstücke in vier Klassen geschieden, 
von denen 
die Klasse . für den Morgen 4 Theil, 
1 · III. rx. - r 2 
- - IV. - I - 1 Theil 
beiträgt. 
(Nr 7034) 35 Nach
	        
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