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Nach diesem Kataster werden vorbehaltlich der künftigen Ausgleichung in
Gemäßheit des definitiven Katasters die Ausführungskosten des Meliorations-
planes entrichtet.
. 6.
Behufs Feststellung des Katasters findet, sobald die Ausführung des
Meliorationsplanes vollstandig erfolgt ist, eine Revision der der Katasteraufstellung
zum Grunde gelegten Einschätzung der betbeiligten Grundstücke durch zwei von
der Regierung zu Frankfan a. d. O. zu ernennende Sachverständige unter Leitung
des Regierungskommissars statt. Bei dieser Revision können auf Antrag der
Sachverständigen die Klassen und deren Werthsätze von der Regierung zu Frank-
furt a. d. O. anderweit festgesetzt werden.
Das nach den Resultaten der Revision berichtigte Kataster wird dem Vor-
stande vollständig, den einzeinen Gemeindevorständen, sowie dem Besitzer des
Ritterguts Tauchel, auszugsweise mitgetheilt und ist zugleich im Amtsblatte der
Frankfurter Regierung eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb
welcher das Karaster bei den Gemeindevorständen, auf dem Landrathsamte des
Kreises und bei dem Regierungskommissar eingesehen und Beschwerde dagegen
bei demm letzteren angebracht werden kann.
Der Kommnisserins hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen. «
Bezüglich der ökonomischen Fragen haben die zur Einschätzungsrevision
des Katasters bestellten Sachberstandigen ein Gutachten abzugeben. Außerdem
ernennt die Regierung zu Frankfurt a. d. O hinsichtlich der Vermessung und des
Nivellements einen vereideten Feldmesser oder nöthigen Falls einen Vermessungs-
revisor, und bei vorkommenden Streitigkeiten wegen der Wasserverhältnisse einen
Wasserbautechniker
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die
Akten der vorgenannten Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde ein-
gereicht.
" Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be—
schwerdeführer. Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten zulässig.
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem
Verbandsvorstande übermittelt. Auf Grund des Katasters werden die Heberollen
aufgestellt.
8. J.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und
Unterhaltung ruht unablöslich auf den zum Verbande gehörigen Grundstücken
und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. Ihre Erfüllung kann im Wege
der administrativen Exekution erzwungen werden. Di
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