Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 244 — 
Nach diesem Kataster werden vorbehaltlich der künftigen Ausgleichung in 
Gemäßheit des definitiven Katasters die Ausführungskosten des Meliorations- 
planes entrichtet. 
. 6. 
Behufs Feststellung des Katasters findet, sobald die Ausführung des 
Meliorationsplanes vollstandig erfolgt ist, eine Revision der der Katasteraufstellung 
zum Grunde gelegten Einschätzung der betbeiligten Grundstücke durch zwei von 
der Regierung zu Frankfan a. d. O. zu ernennende Sachverständige unter Leitung 
des Regierungskommissars statt. Bei dieser Revision können auf Antrag der 
Sachverständigen die Klassen und deren Werthsätze von der Regierung zu Frank- 
furt a. d. O. anderweit festgesetzt werden. 
Das nach den Resultaten der Revision berichtigte Kataster wird dem Vor- 
stande vollständig, den einzeinen Gemeindevorständen, sowie dem Besitzer des 
Ritterguts Tauchel, auszugsweise mitgetheilt und ist zugleich im Amtsblatte der 
Frankfurter Regierung eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb 
welcher das Karaster bei den Gemeindevorständen, auf dem Landrathsamte des 
Kreises und bei dem Regierungskommissar eingesehen und Beschwerde dagegen 
bei demm letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommnisserins hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstandes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. « 
Bezüglich der ökonomischen Fragen haben die zur Einschätzungsrevision 
des Katasters bestellten Sachberstandigen ein Gutachten abzugeben. Außerdem 
ernennt die Regierung zu Frankfurt a. d. O hinsichtlich der Vermessung und des 
Nivellements einen vereideten Feldmesser oder nöthigen Falls einen Vermessungs- 
revisor, und bei vorkommenden Streitigkeiten wegen der Wasserverhältnisse einen 
Wasserbautechniker 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die 
Akten der vorgenannten Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde ein- 
gereicht. 
" Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be— 
schwerdeführer. Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der 
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Verbandsvorstande übermittelt. Auf Grund des Katasters werden die Heberollen 
aufgestellt. 
8. J. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht unablöslich auf den zum Verbande gehörigen Grundstücken 
und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. Ihre Erfüllung kann im Wege 
der administrativen Exekution erzwungen werden. Di 
iese 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.