Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Diese findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere Befitzer 
der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die eigentlich 
Verpflichteten. 
Bei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster 
genannten Eigenthümer so lange halten, bis dem Vorstande die Besitzveränderung 
zur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund 
dieses Nachweises die Berichtigung erfolgen kann. 
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Leistungen an den Verband 
auf die Trennstücke verhältnißmäßig vertheilt werden. Auch die kleinste Parzelle 
zahlt mindestens Einen Pfennig Fänrlich 
G. 8. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem Vorstande geleitet. 
Dieser besteht aus vier Mitgliedern: 
a) aus dem jedesmaligen Besitzer des Rittergutes Altwasser oder dessen 
gesetzlichen Stellvertreter oder Bevollmächtigten, 
b) aus drei Mitgliedern oder deren Stellvertretern, welche von den Verbands- 
genossen gewählt werden. 
Die Wahl der letzteren (ad b.) erfolgt auf sechs Jahre. Die Aus- 
scheidenden können wieder gewählt werden. 
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= oder Behinderungsfällen des 
Vorstandsmitgliedes dessen Stelle ein. Außerdem tritt, wenn ein Vorstands- 
mitglied während seiner Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend auf- 
giebt, dessen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode ein. 
K. 9. 
Die Wahl der letzterwähnten Vorstandsmitglieder und Stellvertreter erfolgt 
unmittelbar durch die Verbandsgenossen und zwar hat ein jeder, welcher zwei 
bis zehn Normalmorgen (d. h. auf die höchste Beitragsklasse des Katasters redu- 
zirte Fläche) besitzt, Eine Stimme, wer mehr als zehn Normalmorgen besitzt, für 
je zehn Normalmorgen und den Ueberschuß Eine Stimme. 
Das Stimmrecht von moralischen Personen, Frauen oder Minderjährigen 
kann durch deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte ausgeübt werden. 
Auch andere Wolberechtigte können zur Ausübung ihres Stimmrechts ihre 
Pächter oder Verwalter oder einen anderen stimmfähigen Genossen bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen analogisch anzuwenden. 
Die Wahlversammlung wird während der Bauzeit von dem Regierungs- 
kommissar, später von dem Landrathe des Sorauer Kreises berufen und geleitet; 
es kann jedoch auch der Genossenschaftsdirektor oder ein Mitglied des Vorstandes 
damit beauftragt werden. 
(Fr. 7034. Wählbar
	        
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