Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden zu 
unterzeichnen; jedoch ist zur Abschließung von Verträgen und Vergleichen 
die Genehmigung des Vorstandes erforderlich; 
4) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung dieses 
Statuts und der etwa besonders zu erlassenden Reglements bie zur Höhe 
von fünf Thalern festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
5. 13. 
Zur Verwaltung der Kasse des Verbandes wählt der Vorstand einen 
Rendanten, welcher in einer Versammlung des Vorstandes vom Vorsitzenden 
durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet wird. 
K. 14. 
An den vom Verbande zu erhaltenden Entwässerungszügen müssen drei 
Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit dem 
Weidevieh verschont bleiben. 
Bäume und Hecken dürfen auf eine Entfernung von sechs Fuß nicht ge- 
duldet werden. 
Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke 
den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, aufnehmen und binnen 
vierzehn Tagen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der Ernte 
geschieht, binnen vierzehn Tagen nach der Ernte — bis auf Eine Ruthe Entfer- 
nung von dem Borde wegschaffen. 
Aus besonderen Gründen kann der Direktor diese Frist verlängern. 
S. 15. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft 
über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang 
von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, ehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Anzelegenheiten der So- 
zietät oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines Genossen betreffenden Beschwer- 
den von dem Verbandsvorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des 
Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsdirektor angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Landrathe des Sorauer Kreises als 
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Dasselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden vom Vorstande 
auf sechs Jahre gewählt. 
Wählbar a§ nur solche Personen, welche die Eigenschaften eines Gemeinde- 
wählers haben und nicht Mitglieder des Verbandes sind. 
(Kr. 7054.) F. 16.
	        
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