Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 248 — 
S. 16. 
Bis zur Vollendung der projektirten Anlagen werden die Bauten von dem 
Regierungskommissar mit Hülfe eines von der Regierung zu ernennenden Bau- 
technikers geleitet. 
Der Vorstand unterstützt ihn dabei und nimmt die Rechte des Verbandes 
wahr. Für die laufenden Geschäfte während der Bauzeit ist von dem Vorstande 
ein Ausschuß zu wählen und mit Vollmacht zu versehen. 
Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen von dem Regierungs- 
kommissar dem Verbandsvorstande übergeben mit der Baurechnung und einem 
Nachweise der ausgeführten Anlagen und der Inventarienstücke. Streitigkeiten, 
welche dabei entstehen möchten, werden von der Regierung zu Frankfurt a. d. O., 
in höherer Instanz von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
Die Ausführung der Meliorationsarbeiten ist durch einen Baubeamten 
der Regierung zu revidiren; die Baurechnumg wird nach Anhörung des Vor- 
standes von der Regierung dechargirt. « 
Die Remuneration des Regierungskommissars und des Bautechnikers 
wird aus der Staatskasse bestritten. . 
Z.17. 
Der Verband steht unter der Oberaufsicht des Staates, welche von der 
Regierung zu Frankfurt a. d. O. und von dem Minister für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und sonst in dem Um- 
fange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen, ausgeübt wird. 
g. 18. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. März 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
Redigtrt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Holbuchdruckeret 
6 (R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.