Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Sind Bewohner eines Ortes oder Distriktes vermöge ihres Wohnsitzes 
dem Zwangs, und Bannrechte unterworfen, so steht nicht den einzelnen Pflich- 
tigen, sondern nur den Gemeinden und Besitzern der Güter, von diesen jedoch 
jeder Gemeinde und jedem Besitzer eines Gutes für sich, der Antrag auf Ab- 
lösung zu. 
Enthält der Zwangs= und Bannbezirk Grundstücke, welche nicht zu dem 
Verbande einer Gemeinde oder eines Gutes gehören, so sind die einzelnen Be- 
sitzer dieser Grundstücke zu dem Antrage auf Ablösung befugt. 
G. 11. 
3. Ausnahmen. Die zur Zeit in den einzeinen Landestheilen wegen der Befugniß zum 
Halten öffentlicher Fähren und über das Abdeckereiwesen bestehenden Vorschriften 
bleiben in Kraft. 
Titel II. 
Entschädigung für die aufgehobenen und abgelösten Berechtigungen. 
. 12. 
1. Bhingun. Flür den Verlust der aufgehobenen Berechtigungen findet eine Entschädigung, 
gen der Ent. statt, wenn die Berechtigungen zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes in rechts- 
scäbigung. gültiger Weise für immer oder auf Zeit unwiderruflich bestanden. 
Unter gleicher Voraussetzung wird eine Entschädigung für diejenigen Ab- 
gaben und Leistungen gewährt, zu welchen die Berechtigten in Beziehung auf die 
aufgehobenen Berechtigungen verpflichtet waren. 
6 S. 13. 
Bis zum Beweise des Gegentheils soll angenommen werden, daß Berech- 
tigungen, welche bis zum Erlaß dieses Gesetzes seit unvordenklicher Zeit unbean- 
standet ausgeübt worden sind, rechtsgültiger Weise bestanden haben. 
G. 14. 
Eine Entschädigung wird für die aufgehobenen Berechtigungen nicht 
gewährt: 
a) wenn dieselben dem Fiskus zustanden oder einer Kämmerei oder Ge- 
meinde innerhalb des Gemeindebezirkes oder einer Korporation von 
Gewerbetreibenden, es mag solche geschlossen oder ungeschlossen sein; 
b) wenn dieselben von einem dieser Berechtigten erst nach dem 30. Juni 
1867. auf einen Anderen übergegangen sind. 
Für die in Beziehung auf die aufgehobenen Berechtigungen entrichteten 
und mit den letzteren aufgehobenen Abgaben und Leistungen wird eine Entschädi- 
gung nicht gewährt, wenn dieselben an den Fiskus entrichtet wurden, oder an 
eine
	        
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