2. Natur ber
Entschädi. ung.
3. Cntschädi.
gungs Aner-
kenntnisse.
— 254 —
K. 19.
ç Rücksichtlich aller Eigenthums= und Nutzungsansprüche, sowie aller son-
stigen Realansprüche treten die Entschädigungen an die Stelle der aufgehobenen
oder abgelösten Berechtigungen. Waren die Berechtigungen Zubehör eines in
das Oypothekenbuch eingetragenen Grundstückes oder selbstständig in das Hypo-
theienbuch eingetragen, so muß in diesem von Amtswegen und kostenfrei vermerkt
werden, welche Entschädigung an die Stelle der Berechtigungen getreten ist.
C. 20.
· Die Realberechligten können bis zur endgültigen Feststellung der Entschä—
digungsbeträge (W#. 67. 68.) verlangen, daß Kapitalabfindungen, sollten dieselben
auch erst in Zukunft erfolgen (6§. 35. 44. 48.)), zur Herstellung ihrer Sicherheit
oder zur Befriedigung der vorgehenden Hypothekengliubiger verwendet werden.
Einigen sich dieselben mit den Entschädigungsberechtigten über die Aus-
zahlung oder Verwendung der Entschäßigungen nicht, so sind diese zu deponiren.
C. 21.
War die aufgehobene oder abgelöste Berechtigung verpachtet, so muß der
Verpächter dem Pächter während der Dauer der Pacht die Muung der für die
Berechtigung gewährten Entschädigung überlassen. Ist der Verpächter mit dem
Fortfalle der Berechtigung zugleich von Gegenleistungen befreit, welche der Päch-
ter nicht zu tragen hatte, so muß er diesem außerdem den für diese Gegenleistungen
von der Entschädigung abgesetzten Betrag (§. 31.) nach seinem Jahreswerthe für
die Dauer der Pacht vergüten.
Wird für eine aufgehobene Berechtigung eine Entschädigung überhaupt
nicht gewährt, so kann der Pächter für den Wegfall der Berechtigung einen Er-
satz nicht in Anspruch nehmen.
In allen Fällen steht dem Pächter frei, sofort die Aufhebung der Pacht
zu verlangen. Er muß dies Verlangen jedoch, falls es sich um eine aufgehobene
Berechtigung handelt, vor dem Ablaufe des Jahres 1868.) und im Falle der
Ablösung einer Berechtigung binnen sechs Monaten nach dem Wegfall der Be-
rechtigung (S. 46.) gegen den Berechtigten schriftlich erklären.
Geschieht dieses nicht, so hat der Pächter seine Verpflichtungen ohne Ab-
zug auch fernerhin zu erfüllen.
Die rechtlichen Folgen der Aufhebung der Pacht sind nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
g. 22.
Ueber die Entschädigungen für die aufgehobenen oder abgelösten Berech-
tigungen sollen den Berechtigten auf ihren Antrag von der Regierung Entschä-
digungs-Anerkenntnisse ausgestellt werden. Die Anerkenntnisse sind auf den Namen
der Berechtigten auszufertigen und müssen die Bezeichnung der Berechtigung, für
welche die Entschädigung bestimmt ist, den Vetrag der Entschädigung, sowie Zeit,
Ort und Art der Zahlung derselben enthalten. War die Verechtigung Zubehör
eines