2. Einleitung.
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Staatskasse beansprucht werden kann, ist der zuständigen Regierung von der
Einleitung des Prozesses (. 49.) oder des Verfahrens vor der Auseinander-
setzungs-Behörde (I. 50.) Nachricht zu geben. Der Regierung bleibt es über-
lassen, zur Wahrnehmung des fiskalischen Interesses einen Vertreter zu bestellen,
welcher bei allen Verhandlungen zugezogen werden muß.
§P. 52.
Die Feststellung der Kapitalien und Renten, welche als Entschädigung zu
du Vernd= gewähren sind, erfolgt im Verwaltungswege.
lungen.
In Betreff der Entschädigung für die aufgehobenen Berechtigungen ist
das Verfahren spätestens mit dem Ablauf der gesetzlichen Anmeldungsfrist (I. 17.),
in Betreff der Entschädigung für die abrulösenden Berechtigungen dagegen als-
bald einzuleiten, nachdem der Antrag auf Abtösung gestellt ist.
Die Verhandlungen werden durch einen Kommissarius geleitet, welchen die
Regierung ernennt. .
Bei diesen Verhandlungen sind, außer den Entschädigungsberechtigten, stets
auch diejenigen zuzuzjiehen, für welche die aufgehobenen oder abzulösenden Be-
rechtigungen Verpflichtungen begrundet haben. In allen Fällen, in welchen die
Entschädigung der Staatskasse zur Last fällt, hat die Regierung für die Ver-
tretung des Kotaiiscen Interesses Sorge zu tragen.
Wenn das Eigenthum und das Nutzungsrecht an einem berechtigten oder
verpflichteten Grundstücke mehreren Personen zustebt, so sind diese imlch
zuzuziehen. Zu den Nutzungsberechtigten sind die Pächter hier nicht zu rechnen.
C. 54.
Sind bei dem Verfahren die sämmtlichen Mitglieder einer Korporation
als solche betheiligt, so ist deren Vorstand, ist bei demselben eine ganze Gemeinde
betheiligt, so ist die Gemeindebehörde 8 den Verhandlungen zuzuziehen. Die Ge-
meindebehörde und der Vorstand der Korporation müssen ihrerseits einen Vertreter
bestellen. Hat an dem Verfahren ein ganzer Gutsbezirk Theil, so vertritt den-
selben der Besitzer des Gutes.
G. 55.
Treten bei dem Verfahren mehr als fünf Verpflichtete auf, so müssen auf
Erfordern des die Verhandlungen leitenden Kommissarius gemeinschaftliche Be-
vollmächtigte gewählt werden, deren Zahl drei nicht übersteigen darf. Kommt in
der von dem Kommissarius gesetzten Frist eine Wahl nicht zu Stande, so kann
auf seinen Antrag die Regierung die Bevollmächtigten bestimmen.
KC. 56.
Was die bestellten Vertreter der Betheiligten & 54. 55.) in dem Ver-
fahren erklären, hat für alle Betheiligten, deren Interesse sie wahrnehmen sollen,
bindende Kraft.
E. 57.