Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Tr.  7039.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  einer  bedingten  Zinsgarantie  für  das  Anlagekapital
  einer  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  und  Bromberg.  Vom
11.  März  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  wird  Behufs  Uebernahme  des
Baues  und  des  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Posen  nach  Thorn  mit  einer
Zweigbahn  nach  Bromberg  die  Garantie  des  Staates  für  einen  jährlichen  Reinertrag
  von  vier  Prozent  des  in  diesem  Unternehmen  anzulegenden  Kapitals  bis
zur  Höhe  von  dreizehn  Millionen  Thaler  nach  Maaßgabe  des  beigedruckten,
unter  dem  30.  November  1867.  vereinbarten  Vertragsentwurfes  hiermit  insoweit
bewilligt,  als  der  dem  Staate  statutmäßig  zustehende  dritte  Theil  des  Reinertrages
der  Oberschlesischen  Eisenbahn  über  4  Prozent  des  Aktienkapitals  und  die  über
drei  und  einhalb  Prozent  Zinsen  aufkommende  Dividende  des  Staatsantheils  an
den  Stammaktien  l.ittr.  B.  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  sowie  der
für  die  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn  gebildete  Garantiefonds  zur  Leistung
der  erforderlichen  Zuschüsse  hinreichen  und  nicht  durch  die  in  den  Gesetzen  vom
20.  Februar  1854.  (Gesetz-Samml.  S.  94.)  und  vom  13.  Mai  1857.  (Gesetz-Samml.
  S.  437.)  für  das  Anlagekapital  der  Breslau-Posen-Glogauer  Eisenbahn
  bewilligte  Zinsgarantie,  welche  der  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  bewilligten
Garantie  vorgeht,  in  Anspruch  genommen  werden.

KG.  2.
Die  Zinsgarantie  des  Staates  hört  auf,  sobald  die  Bahnstrecke  der  projektirten
  Thorn-Insterburger  Eisenbahn  von  Thorn  bis  zum  Anschlusse  an  die
Ostpreußische  Südbahn  zehn  Jahre  hindurch  im  Betriebe  gewesen  sein  wird.

g.  3.
Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  JItzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Leonhardt.

Ver-