Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Vertrag

die  Erbauung  und  den  kuͤnftigen  Betrieb  einer  Eisenbahn  von
Posen  nach  Thorn  nebst  einer  Abzweigung  nach  Bromberg.

Zwischen  dem  Regierungs-Assessor  Ursinus,  als  Kommissarius  des  Ministers
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  einerseits,  und  dem  Geheimen
Regierungsrath  Lentze,  als  Vorsitzenden  der  Direktion,  sowie  dem  Kommerzienrath
Franck  und  dem  Banquier  Fromberg,  als  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  der
Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft,  andererseits,  ist  heute  unter  Vorbehalt  der
landesherrlichen,  sowie  der  Gmehugung  der  Generalversammlung  der  Aktionaire
der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  verabredet  worden.

S.  1.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  die  Erbauung  und
den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Posen  über  Gnesen  und  Inowraclaw  nach
Thorn  mit  einer  Zweigbahn  von  einem  noch  zu  bestimmenden,  aber  nicht  südlicher
als  Pakosz  belegenen  Punkte  nach  Bromberg  als  einen  integrirenden  Theil  des
Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens  unter  den  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
  zu  übernehmen.

KC.  2.

Die  Bestimmung  der  Richtungslinie  der  Eisenbahn,  sowie  des  Abzweigungspunktes
  der  Zweigbahn  nach  Bromberg  bleibt  dem  Königlichen  Ministerium
für  Handel  2c.  vorbehalten.  Der  Genehmigung  und  Feststellung  desselben  unterliegen
  auch  die  speziellen  Bauprojekte  und  Anschläge.  Etwaige  Abweichungen
von  den  festgestellten  Projekten  und  Anschlägen  sind  nur  unter  besonderer  Genehmigung
  des  vorbezeichneten  Ministeriums  zulässig.

g.  3.

Die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  mit  der  Aufstellung
der  speziellen  Bauprojekte  und  Auschläge  sofort  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen
  Konzession  vorzugehen,  mit  dem  Bau  der  Bahn  sogleich  nach  Genehmigung
und  Feststellung  der  Projekte  und  Anschläge  durch  die  Königliche  Staatsregierung
zu  beginnen  und  die  Bahn  in  vier  Jahren  nach  Ertheilung  der  landesherrlichen
Konzession  betriebsfähig  herzustellen  und  dem  Betriebe  zu  übergeben.

i*m  39°“  S.  4.