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S. 11.
Zur Sicherung für die Deckung etwaiger Zinsausfälle ist der Staat ver—
pflichtet, den in Gemäßheit des F. 9. des unter dem 20. August 1853. Allerhöchst
bestätigten Vertrages vom 28. Juli desselben Jahres, der Gesetze vom 20. Februar
1854. und 13. Mai 1857. und des unter dem 27. Dezember 1858. Aleerhöchst
bestätigten dreizehnten Nachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisenbahn-
gesellschaft, bis zur Höhe von 1/,400,000 Thalern angesammelten, resp. anzu-
ammelnden Garantiefonds nach Vorschrift der allegirten Bestimmungen auf die
Dauer der im H. 10. dieses Vertrages übernommenen Garantie zu erhalten.
. 12.
Zur Amortisation des Anlagekapitals werden jährlich verwendet:
a) der Reinertrag (F. 7.) über 44 Prozent des Anlagekapitals bis zur Höhe
eines halben Odents des letzteren,
b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen.
g. 13.
Rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage elektromagnetischer Telegra-
phen und deren Benutzung, sowie in Betreff der Bemuczung der Bahn für
militairische Zwecke finden auf die Posen-Thorn--Bromberger Eisenbahn die für
das Oberschlesische Eisenbahn-Unternehmen geltenden Bestimmungen Anwendung.
S. 14.
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und Bestätigungs-Urkunden
vom 24. März und 2. August 1841., des unter dem 26. Februar 1842. Aller-
höchst bestätigten Statuts der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, des unter dem
11. August 1843. Allerhöchst bestätigten wweiten Nachtrages, sowie aller übrigen
Nachtrage zu diesem Statute, in seichen es durch den Allerhöchsten Erlaß vom
13. Oktober 1856. genehmigten Vertrages zwischen der Staatsregierung und der
Oberschlesischen Eisscahngchellchat vom 17. September 1856. gelten auch für
das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Posen-Thorn-Bromberger
Eisenbahn.
Berlin, den 30. November 1867.
Ursinus,
Regierungs-Assessor.
Lentze, Franck, Fromberg.
Geheimer Regierungsrath. Koöniglicher Kommerzienrath.
(Nr. 7040.)