Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 277 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— NMr. 23. — 
  
(Nr. 7041.) Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender 
Schlachthäuser. Vom 18. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
aeho mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
G. 1. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindeanstalt zum Schlachten 
von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß 
angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeindebezirks oder eines Theils 
desselben das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie 
gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt 
zu bezeichnende Verrichtungen, ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause, 
resp. den öffentlichen Schlachthäusern, vorgenommen werden dürfen. 
In dem Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Verbot der 
ferneren Benutzung anderer als der in einem öffentlichen Schlachthause befind- 
lichen Schlachtstätten: 
1) auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder sonstigen 
Korporationen befindlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser, 
2) auf das nicht gewerbmäßig betriebene Schlachten 
keine Anwendung finde. 
8. 2. 
Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffentlichen Schlacht- 
hauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh ur 
Feststelung seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten 
einer Untersuchung durch Sachverständige zu unterwerfen ist. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7041.) 40 S 4 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1868.
	        
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