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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 23. —
(Nr. 7041.) Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender
Schlachthäuser. Vom 18. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
aeho mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
G. 1.
In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindeanstalt zum Schlachten
von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß
angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen Gemeindebezirks oder eines Theils
desselben das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie
gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange stehende, bestimmt
zu bezeichnende Verrichtungen, ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause,
resp. den öffentlichen Schlachthäusern, vorgenommen werden dürfen.
In dem Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Verbot der
ferneren Benutzung anderer als der in einem öffentlichen Schlachthause befind-
lichen Schlachtstätten:
1) auf die im Besitze und in der Verwaltung von Innungen oder sonstigen
Korporationen befindlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser,
2) auf das nicht gewerbmäßig betriebene Schlachten
keine Anwendung finde.
8. 2.
Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung eines öffentlichen Schlacht-
hauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe gelangende Schlachtvieh ur
Feststelung seines Gesundheitszustandes sowohl vor als nach dem Schlachten
einer Untersuchung durch Sachverständige zu unterwerfen ist.
Jahrgang 1868. (Nr. 7041.) 40 S 4 3.
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1868.