Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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# Die in den #. 1. und 2. bezeichneten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirksregierung. 
Das Verbot der Benutzung anderer als der im öffentlichen Schlachthause 
befindlichen Schlachtstätten (g. 1.) tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung 
des genehmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, sofern nicht in diesem Beschlusse 
selbst eine längere Frist bestimmt ist. 
S. 4. 
Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benutzende 
Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten. 
Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der 
Aufhebung von der Genehmigung der Regierung abhängig. 
S. 5. 
Die Gemeinde ist befugt, für die Benutzung der Anstalt, sowie für die 
Untersuchung des Schlachtviehes, beziehungsweise des Fleisches, Gebühren zu 
erheben. Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß auf mindestens ein- 
jährige Dauer festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Höhe der Tarifsätze ist so zu bemessen, daß 
1) die für die Untersuchung (§. 2.) zu entrichtenden Gebühren, die Kosten 
dieser Untersuchung, 
2) die Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der 
Anlagen,) für die Betriebskosten, sowie zur Verzinsung und allmäligen 
Amortisation des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschadigungs- 
summe (F. 7.) erforderlichen Betrag 
nicht übersteigen. 
Ein höherer Zinsfuß als fünf Prozent jährlich und eine höhere Amorti- 
sationsquote als Ein Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen darf hierbei nicht 
berechnet werden. 
§. 6. 
Die Deuchung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vorgeschrie- 
benen Bedingungen Niemandem versagt werden. 
S. v. 
Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirke 
vorhandenen Privat-Schlachtanstalten ist für den erweislichen, wirklichen Scha- 
den, welchen sie dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Ge- 
bäude und Einrichtungen in Folge der nach F. 1. getroffenen Anordnung ihrer 
Bestimmung entzogen werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten. Gu 
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