Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7043.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Wehlauer Kreises im Betrage von 54,800 Thalern II. Emission- 
Vom 8. Februar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Wehlauer Kreises auf dem Kreistage 
vom 15. November 1867. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten, außer der durch das Privilegium vom 8. Januar 
1866. (Gesetz= Samml. für 1866. S. 43.) genehmigten Anleihe von 67,100 Thalern, 
annoch erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: diesem Zwecke auf 
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkünd- 
bare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 54,800 Thalern ausstellen 
zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 54,800 Tha- 
lern, in Buchstaben: vierundfunfzig Tausend und achthundert Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 500 Thlr. 
20,000 Thaler à 200 Thlr. 
14,800 Thaler à 100 Thlr. 
= 54,800 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab innerhalb eines Zeitraums von 
wanzig Jahren mit wenigstens jährlich fünf Prozent des Kapitals zu tilgen 
i5 huch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit 
er rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen 
zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1868. 
(#. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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