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(Nr. 7045.) Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1868., betreffend den Bau und die künftige
Verwaltung der Eisenbahnen von Schneidemühl nach Dirschau und von
Thorn nach Insterburg, sowie die Anwendung des Expropriationsrechts
auf die zur Ausführung der gedachten beiden Eisenbahnen erforderlichen
Grundstücke und des Rechts zur vorübergehenden Benutzung fremder
Grundstücke.
A## Ihren Bericht vom 11. März d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau und
die künftige Verwaltung der durch das Gesetz vom I7. Februar 1868. (Gesetz-
Samml. für 1868. S. 71.) zur Ausführung für Rechnung des Staates ge-
nehmigten Eisenbahnen von Seigemu über Konitz nach Dirschau und von
Thorn nach Insterburg mit fester Weichselbrücke bei Thorn der Direktion der
Ostbahn zu Bromberg, welche auch hinsichtlich dieser Bau-Ausführung und Ver-
waltung alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll, zu
übertragen. Zugleich bestimme Ich, daß für beide Eisenbahnen das Recht zur
Expropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Bau-Ausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Bauplänen erforderlich sind, sowie das Recht zur vorüber-
ehenden Benutzung fremder Grundstücke nach den Vorschriften des Gesches
über die Eisenbahn -Unternehmungen vom 3. November 1838. zur Anwendung
kommen soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 12. März 1868.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Hdel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
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