Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7045.) Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1868., betreffend den Bau und die künftige 
Verwaltung der Eisenbahnen von Schneidemühl nach Dirschau und von 
Thorn nach Insterburg, sowie die Anwendung des Expropriationsrechts 
auf die zur Ausführung der gedachten beiden Eisenbahnen erforderlichen 
Grundstücke und des Rechts zur vorübergehenden Benutzung fremder 
Grundstücke. 
A## Ihren Bericht vom 11. März d. J. ermächtige Ich Sie, den Bau und 
die künftige Verwaltung der durch das Gesetz vom I7. Februar 1868. (Gesetz- 
Samml. für 1868. S. 71.) zur Ausführung für Rechnung des Staates ge- 
nehmigten Eisenbahnen von Seigemu über Konitz nach Dirschau und von 
Thorn nach Insterburg mit fester Weichselbrücke bei Thorn der Direktion der 
Ostbahn zu Bromberg, welche auch hinsichtlich dieser Bau-Ausführung und Ver- 
waltung alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll, zu 
übertragen. Zugleich bestimme Ich, daß für beide Eisenbahnen das Recht zur 
Expropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Bau-Ausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Bauplänen erforderlich sind, sowie das Recht zur vorüber- 
ehenden Benutzung fremder Grundstücke nach den Vorschriften des Gesches 
über die Eisenbahn -Unternehmungen vom 3. November 1838. zur Anwendung 
kommen soll. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 12. März 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Hdel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 7045—7066.) 41“ (r. 7040.)
	        
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