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desselben Besitzers kann, auf dessen Antrag, ein gemeinschaftliches Folium an-
gelegt werden, wenn daraus keine Verwirrung zu besorgen ist. Dies hat der
Hypothekenamts-Vorsteher, auch bei den von der Generalkommission gestellten An-
trägen, zu beurtheilen.
S. 5.
Die Grund= oder Gebäudesteuerbücher bilden die Grundlage des Hypo-
thekenbuchs. Die Grund- resp. Gebäudesteuerbücher, wovon dem Sppot eken-
amte eine Abschrift mitgetheilt werden soll, dienen zur Ausmittelung der in die
Hypothekenbücher einzutragenden Grundstücke, ihrer Lage und Größe. Ihre Be-
Fichmung in den Grund= oder Gebäudesteuerbüchern ist bei den Hypothekenbüchern
eizubehalten.
In diese ist jedoch nur die Gesammtfläche und der Gesammtreinertrag ein-
kuttanhn Der Eintragung der besonderen Theile des Grundstückes bedarf
es nicht.
S. 6.
Das Hypothekenfolium eines Grundstückes umfaßt dessen Bestandtheile,
Pertinenzien und Gerechtigkeiten. Pertinenzien erhalten nur dann ein besonderes
Folium im Hypothekenhuce wenn das Hauptgut außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes oder unter einem anderen Hypothekenamte liegt. Ersteren Falls sind
sie als ein selbstständiges Grundstück zu behandeln, letzteren Falls ist auf dem
Titelblatte des Foliums des Pertinenzstückes zu bemerken, zu welchem Hauptgut
dasselbe gehört, und auf dem Titelblatt des Hauptgutes auf das Hypotheken-
folium des Pertinenzstückes hinzuweisem. Das letztere Verfahren findet auch statt,
wenn das Hauptgut oder das Pertinenzstück unter einem außerhalb des Appella-
tionsgerichtsbezirks Greifswald belegenen Hppothekengerichte belegen ist.
"
Sämmtliche Grund= und Hypothekenbücher werden nach einem dem gegen-
wärtigen Gesetz entsprechenden Schema eingerichtet.
KG. 8.
Jedes Hypothekenfolium besteht aus einem Titelblatte und drei Rubriken.
Das Tieelblatt zerfällt in zwei Hauptkolonnen. Die erste derselben giebt
den Nachweis des Grundstückes, dessen Pertinenzien und Gerechtigkeittn, sowie
des Reinertrages nach dem Grund= oder Gebäudesteuerbuche; die zweite ist für
Abschreibungen bestimmt.
Die erste Rubrik enthält zwei Kolonnen:
1) zum Nachweise des Eigenthümers,
2) der Erwerbsart und des Erwerbspreises oder Werthes.
Die zweite Rubrik ist zur Angabe der auf den Grundstücken baftenden
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