Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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beständigen Lasten und Beschränkungen des Eigenthums= und Veräußerungs- 
rechts des Besitzers, 
die dritte zur Angabe der Hppothekenschulden bestimmt. 
Beide letzteren zerfallen in Hauptkolonnen: 
1) für Eintragung, 
2) für Cessionen und andere Subinstkriptionen, 
3) für Löschung des Rechtes. 
Die Kolonme 2. enthält eine Unterabtheilung für die Löschung der Sub. 
inskriptionen. 
F. 9. 
Das Titelblatt hat namentlich anzugeben: 
1) die Bezeichnung des Grundstückes, 
a) bei selbstständigen Gütern den Namen des Gutes, Kirchspiels und 
reises, . 
b) bei städtischen Grundstücken die Nummer, Straße oder sonstige orts- 
übliche Bezeichnung; 
) bei kleineren ländlichen zu einer Dorsschaft gehörigen Gütern die 
Bezeichnung des Kreises, des Kirchspiels, der Ortschaft, der Num- 
mer oder sonstigen Kennzeichen 
2) die Eigenschaft des Grundstückes; 
3) die Größe und den Grundsteuer-Reinertrag, beziehungsweise den Nutzungs- 
werth (G. 5.); 
4) bei vereinigten Grundstücken (§. 4.) die Größe und den Grundsteuer- 
Reinertrag, resp. den Nutzungswerth für jedes einzelne Grundstück. 
. 10. 
In die erste Rubrik ist einzutragen: 
1) der Eigenthümer mit Vor- und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder 
anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort und Aufenthaltsort; 
juristische Personen nach ihrer gesetzlichen oder in der Verleihungs- 
Urkunde enthaltenen Benennung, Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften 
und Genossenschaften unter ihrer Firma und Bezeichnung des Orts, wo 
sie ihren Sitz haben; 
2) auf besonderen Antrag der Erwerbsgrund und Erwerbspreis, die Schätzung 
des Werths nach einer öffentlichen Taxe, und bei städtischen Grund- 
stücken die Feuerversicherungssumme. 
r. 7047.) 4 . 11.
	        
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