Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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G. 11. 
I. In die erste Kolonne der zweiten Rubrik werden eingetragen: 
1) Peschränkungen des Eigenthums, als: Fideikommiß, Nießbrauch eines 
Anderen, Wiederkaufs= und Vorkaufsrecht, Veräußerungsbeschränkungen, 
auch Pacht= und Miethskontrakte, wenn sie einen neuen Erwerber binden 
sollen, endlich Servituten mit Ausschluß der Real-Servituten; 
2) Reallasten und Ablösungsrenten. Nicht dahin gehörig find Lasten und 
Leistungen, welche nach der aversassang dem Kreise, der Provinz, der 
Kirche, Schule oder Geistlichen gebühren. Sie bedürfen keiner Ein- 
tragung. 
II. In die zweite Hauptkolonne werden alle Veränderungen eingetragen, 
welche die in der ersten Kolonne vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden. 
III. Ist ein in der ersten Hauptkolonne eingetragenes Recht gänzlich auf- 
gehoben, so erfolgt die Löschung in der Hauptkolonne „Löschungen“) die Löschung 
einer Subintabulation wird unter der zweiten Hauptkolonne in der Nebenkolonne 
„Löschungen“ bewirkt. 
  
KC. 12. 
I. In die erste Hauptkolonne der dritten Rubrik werden alle übrigen 
Schulden, mit denen das Grundstück belastet ist und die nach obigen Bestim- 
mungen nicht in die zweite Rubrik gehören, eingetragen. Schuldverbindlichkeiten, 
mit denen Besitz und Genuß des Grundstückes Seitens des Gläubigers verbun- 
den ist, werden in die dritte, Besitz und Genuß des Grundstückes in die zweite 
Rubrik eingetragen. 
II. In die zweite Kolonne „Cessionen“ der dritten Rubrik sind alle Ver- 
änderungen der in Kolonne I. eingetragenen Schuldposten zu vermerken. 
III. Die Nebenkolonne „Löschungen“ ist für die Löschung der Subinta- 
putinen die Hauptkolonne „Löschungen“ zur Löschung gänzlich getilgter Posten 
estimmt. 
K. 13. 
Das auf dem Titelblatt vermerkte Grundstück nebst seinen Pertinenzien, 
soweit dieselben nicht auf einem besonderen Hypothekenfolium eingetragen sind, 
ist für die eingetragenen Verpflichtungen verhaftet und kann zum Nachtheil der 
Berechtigten ohne deren Einwilligung nicht getrennt werden. 
Jedes abgetrennte Stück, wie das Ganze, bleibt auch in den Händen eines 
dritten Besitzers dem vor der Veräußerung oder Trennung darauf eingetragenen 
Rechte unterworfen. Eine Ausnahme tritt ein, sewelt das Gesetz über den 
erleichterten Austausch einzelner Parzellen von Grundstücken vom 27. Juni 1860. 
Gesetz Samml. S. 384.) Anwendung findet, oder, bei Servitut-Ablösungen und 
emeinheitstheilungen, die Abfindungen der Theilnehmer an die Stelle der dafür 
auf-
	        
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