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Zweiter Abschnitt.
Hypotheken Behörden.
G. 34.
Zur Anlegung und Führung der Grund- und Hypothekenbücher wird i
jedem bundräthuichen Kreise mindestens Ein Hypothekenamt errichtet.
g. 35.
Sie sollen bestehen aus einem zum Richteramte befähigten Hypothekenamts-
Vorsteher, einem Sekretair und einem Unterbeamten. Ist einer dieser Beamten
verhindert, so hat das Appellationsgericht einen gleich qualifizirten Stellvertreter
zu bestimmen.
d. 36.
Die Anstellung des Hypothekenamts-Vorstehers erfolgt durch den Justiz-
minister, die Anstellung des Sekretairs und der Unterbeamten durch den Püäsl
denten des Appellationsgerichts zu Greifswald.
Der Hypothekenamts-Vorsteher unterliegt den Bestimmungen des Diszipli-
nargesetzes für nicht richterliche Beamte vom 21. Juli 1852. mit folgenden Mo-
difikationen: «
1) Der Justizminister ist befugt, gegen denselben Ordnungsstrafen nach F. 15.
Nr. 1—3. und §. 19. I. c. zu verhängen.
2) Der Präsident des Appellationsgerichts ist befugt, demselben Verwar-
nungen und Verweise zu ertheilen. Dem Hypothekenamts-Vorsteher steht
hiergegen die Beschwerde an den Justiminsster zu.
3) Bei dem Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des F. 64.
Nr. 1—3. 1. c. Anwendung.
Dem Hypothekenamts-Vorsteher werden in Beziehung auf die Sekretaire
und die Unterbeamten die Befugnisse eines Kreisgerichtsdirektors beigelegt.
S. 37.
Die Beschwerde-Instanz über das Verfahren der Hopoathetenämter bildet das
Appellationsgericht in Greifswald, vorbehaltlich der Entscheidung des Justiz-
ministers in letzter Instanz in Gemäßheit des a 35. der Allerhöchsten Verordnung
vom 2. Januar 1849. (Gesetz Samml. S. 11.).
S. 38.
Ist die Kompetenz unter mehreren Hypothekenämtern streitig, so entscheidet
hier-